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.. blauer Himmel über Waren (Müritz)

Gastaufnahmevertrag |
Ferienwohnungen & Ferienhäuser

in Waren (Müritz)

Rechte und Pflichten von Gästen und Gastgebern

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Ferienwohnungen und / oder Ferienhäusern nicht ohne rechtliche Regelung. Unterkunftsvermietung und -reservierung beruhen auf den Bestimmungen des befristeten Mietvertrages (BGB) und sind verbindlich. Zusätzlich sind die in ständiger Rechtssprechung bestätigten Richtwerte des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu beachten.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Reservierung einer Unterkunft begründet zwischen den beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit dem Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:



1. Vertragsabschluss
Der Gastaufnahmevertrag gilt als geschlossen, wenn die Reservierung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt wurde. Für die Bestätigung ist sowohl die schriftliche als auch die kurzfristige mündliche Form bindend.

2. Vermieterpflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Gast die Ferienwohnung oder das Ferienhaus in einwandfreier Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, die zugesagte Ferienwohnung oder das Ferienhaus trotz Bestätigung zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter verpflichtet sich ebenfalls, reservierte Ferienwohnungen oder Ferienhäuser baldmöglichst anderweitig zu vermieten, wenn der Gast den Vertrag nicht erfüllen kann, und den geleisteten Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

3. Pflichten des Gastes
Wenn der Gast vor Beginn des Aufenthaltes vom Vertrag zurücktritt oder später an- bzw. eher abreist als vereinbart, so ist er verpflichtet, dem Vermieter für die Tage, an denen er die reservierte Ferienwohnung oder das Ferienhaus nicht in Anspruch nimmt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen zu zahlen. Die Zahlung wird spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bzw. am Tag der Abreise fällig.

4. Regelsätze für eingesparte Aufwendungen
In der ständigen Rechtssprechung werden als eingesparte Aufwendungen in der Regel folgende Werte in Ansatz gebracht:

10% des vereinbarten Preises für Übernachtung
          (in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Appartements)
20% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Frühstück
30% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Halbpension
40% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Vollpension

5. An- und Abreise
An- und Abreisetag gelten als ein Miettag und werden als solcher berechnet. Am Anreisetag steht dem Gast die bestellte Ferienwohnung oder das Ferienhaus ab 14 Uhr zu Verfügung. Am Abreisetag muss der Gast die bestellte Ferienwohnung oder das Ferienhaus bis 10 Uhr verlassen, um dem Vermieter die Gelegenheit zu geben, es für den nachfolgenden Gast wieder herzurichten.

6. Preise
Die gültigen Übernachtungspreise für die Ferienwohnungen und die Ferienhäuser sind in den aktuellen Preislisten für Ferienwohnungen und Ferienhäuser einsehbar. Die genannten Preise gelten als Endpreise. Maßgebend ist in jedem Fall der mit dem Vermieter vereinbarte und bestätigte Preis.

7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gastaufnahmevertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon der Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gastaufnahmevertrages grundsätzlich nicht berührt. Für vorgenannte Fälle verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle jeder einzelnen unwirksamen Regelung solche zu vereinbaren, die sofern rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im bestehenden Rechtsverhältnis zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt. Nur sofern eine Anpassung nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Waren (Müritz)


Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.




Panorama-Ansicht der Altstadt mit Yachthafen

Panorama-Ansicht, Altstadt und Yachthafen von Waren (Müritz)Waren (Müritz), Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2005

baden, wandern, wasserfahren nirgends schöner als in Waren !                                                                                                Slogan des Warener Verkehrsvereins aus den 20er Jahren

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  •      Annett & Jürgen Brand
         Einsteinstrasse 26
         17192 Waren (Müritz)

         Tel.:       +49 3991 180 433
         Fax:       +49 3991 122 237
         Mobil:    +49 171 70 76 76 2
         info@morizaner.de


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    Fortsetzung ... Rundgang durch den staatl. anerkannten Luftkurort:

    Quelle: Waren Tourismusinformation | Kur- & Tourismus GmbH

    Die Lange Straße, die wirklich „lang“ ist, verbindet beide Stadtteile. Einst wichtige Handelsstraße bildet sie da Rückgrat der Stadtstruktur und ist heute Boulevard und Einkaufszentrum. Dabei kommt der östliche, der obere Teil vom Markt aus etwas stiefmütterlich zu kurz weg in Bezug auf Besucherinteresse. Mit fortschreitender Rekonstruktion wird sich das ändern und neues Leben einkehren. Schöne Beispiele gibt es schon. Sehen Sie Haus Nr. 46. Welch gestalterischer Reichtum war verdeckt durch die nivellierende Wirkung verputzter Flächen und wurde mit Sorgfalt und gutem Gespür sichtbar gemacht. Bis hin zum einstigen Flaschenzug an der Seitenfront. Auf der rechten Seite ein altes Bürgerhaus. Immerhin schon an die 200 Jahre alt. Im klassizistischen Stil. Baurat Busch soll dabei seine Hand im Spiel gehabt haben. In unseren Tagen beherbergte es für kurze Zeit das Stadtarchiv, bevor selbiges in das neue Verwaltungszentrum umzog. Und nun wartet das schöne Gebäude auf seine Renaissance. Ansonsten hier wie an anderen Orten viele „Tüschen“, schmale Lücken zwischen den einzelnen Häusern. Als Waren 1699, wie wir wissen, zum letzten Male abbrannte, schickte der Schweriner Herzog einen Baurat mit Namen Adrian, der den Wiederaufbau planen und überwachen sollte. Dieser tat es brandschutzrechtlich konsequent. Mit Erfolg, wie die Geschichte zeigt. Harte Auflagen sollten die Brandgefahr reduzieren. Dazu gehörte das Decken der Dächer mit Ziegeln statt mit Rohr und Stroh. Und sicherlich gehörte dazu auch der Sicherheitsabstand zwischen den Gebäuden. Er sollte es im Falle eines Brandes ermöglichen, das brennende Fachwerkhaus kurzerhand mit Haken und Seilen einzureißen, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. An vielen Stellen der Innenstadt kann man dieses Charakteristikum sehen.

    Inzwischen sind wir wieder am Neuen Markt angelangt, gehen aber am Haus des Gastes vorbei auf den anderen Teil der Langen Straße zu. Hier in der Nordwestecke des Platzes befindet sich ein Kleinod – ein Trinkbrunnen. Ein kleiner Elefant aus Bronze macht auf einem Granitsockel Kopfstand. Aus seinem aufrechtstehenden Rüssel sprudelt ein kleiner Wasserstrahl. Gesponsert wurde diese fröhliche Plastik 1998 von den Mecklenburger Backstuben, deren Laden und Straßencafé sich unmittelbar dahinter befinden. Geschaffen hat ihn Walther Preik, der damit auch eine humorvolle Seite offenbart. Der pummelig-knuddelige Kerl (der Elefant natürlich) ist so liebenswürdig, dass sich die Frage erübrigt, was ein Elefant in Waren soll. Nehmen wir an, ein durchreisender Zirkus hat ihn schlichtweg vergessen. Nach diesem künstlerischen Erlebnis hinein in die Bummelmeile, den verführerischen Kaffeeduft des Elefantensponsors eiskalt ignorierend. Später kommen wir darauf zurück. Es fällt schwer, einzelne Gebäude hervorzuheben. Sie ist mehr ein Gesamtkunstwerk. Dieser Teil der Langen Straße ist als erster Straßenzug komplett saniert einschließlich der Straßenpflasterung. Ein Anlass, darauf zu verweisen, dass die Stadtverwaltung bereits 1848 eine „Trottoir-Ordnung“ beschlossen hatte. Danach war es unter § 6 verboten, auf dem Trottoir zu fahren, zu reiten, mit großen Körben und gefüllten Säcken die Passage der Fußgänger zu stören. Bei Strafe von 16 Schilling. Die Lange Straße ist Fußgängerzone – Passanteneldorado – Einkaufszentrum. Eingangs der „unteren“ Langen Straße befindet sich links ein schönes, traditionsreiches Eckhaus. Bis in die 60-er Jahre beherbergte es die Adler-Apotheke - die sehr nahe Konkurrenz zur städtischen Löwen-Apotheke. Übrigens: „Ick wiet nich, säd de Jung, dit gifft hüt so väl Arzenei, dat man gor nich mihr wiet, wat hei sik noch vör´ne Krankheit tauleggen soll.“

    Glaubt man alten Stichen, waren all diese Gebäude auf der Westseite bereits 1850 verputzt. Auch bei diesem Haus wurde die Fachwerkskonstruktion bei der Rekonstruktion freigelegt. Die ästhetische Wirkung bestätigt die Entscheidung, unabhängig davon, ob das Bauwerk „früher“ mal so ausgesehen hat oder nicht. Linker Hand fällt ein großer Toreingang auf. Haus Nr. 56. In den Sommermonaten die „Torgalerie“. Im anheimelnden gastronomischen Hinterhof ein Brunnen. Lange Zeit zugeschüttet, wurde er auf Initiative der Vereinigung Denkmalpflege wieder freigelegt und sachgerecht rekonstruiert und ergänzt. Schauen wir kurz in die Rosenstraße. So klangvoll der Name, hat er doch nichts mit der Blume zu tun, sondern mit Rossen, Gäulen, Pferden. Deren Händler wohnten und handelten daselbst. Ganz früher. Auch hier (noch?) die urwüchsige Pflasterung. Und ein denkmalgeschütztes Bürgerhaus aus dem 18. Jahrhundert. Die Rosenstraße Nr. 2. Mehr zu bieten hat die nächste Querverbindung – die Schulstraße. An ihrem oberen Ende die uns schon bekannte „Alte Schule“. Darüber majestätisch St. Georg. Ansonsten sehenswert links Haus Nr. 2. Ein rotes Fachwerkhaus. Auf der rechten Seite ein schöner Komplex von drei ebensolchen im schwachen Ocker. Haus Nr. 6 – völlig neu und überzeugend 1998 aufgebaut. Man kann den eingeschnitzten Wahlspruch nur bestätigen: „Man möt vont´ Olle liern, Nieges tau maken.“

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